Ein Kaufvertrag für einen Gebrauchtwagen hält fest, wer was zu welchem Preis verkauft, in welchem Zustand das Fahrzeug übergeben wird und welche Gewährleistung gilt. In Österreich gibt es dafür keine gesetzliche Formvorschrift, ein mündlicher Vertrag wäre gültig. Schriftlich ist er trotzdem Pflicht, wenn Sie Streit vermeiden wollen. Mit unserem Generator erstellen Sie in zwei Minuten einen vollständigen Kaufvertrag für den Privatverkauf oder den Verkauf an einen Händler, kostenlos, ohne Anmeldung und ohne dass Ihre Daten unseren Server erreichen.
Kaufvertrag Gebrauchtwagen: Was zwingend hineingehört
Ein brauchbarer Kaufvertrag für ein Gebrauchtfahrzeug enthält diese Angaben:
- Verkäufer und Käufer: Name, Adresse, Geburtsdatum oder Ausweisnummer, Telefon.
- Fahrzeug: Marke, Type und Modell, Fahrgestellnummer (FIN, 17 Stellen), Kennzeichen, Erstzulassung, Kilometerstand bei Übergabe, Anzahl der Vorbesitzer laut Zulassungsschein, Farbe, Motorleistung.
- Kaufpreis: Betrag in Euro, Zahlungsart (bar, Überweisung, Anzahlung mit Restzahlung) und Zeitpunkt der Zahlung.
- Übergabe: Datum und Ort, Kilometerstand bei Übergabe, übergebene Schlüssel und Unterlagen.
- Zustand und Mängel: bekannte Schäden, Unfallvorschäden, Hagelschäden, nicht funktionierende Teile. Was hier steht, kann der Käufer später nicht als versteckten Mangel geltend machen.
- Zusicherungen: etwa „unfallfrei“, „scheckheftgepflegt“, „Kilometerstand original“. Nur zusichern, was Sie belegen können.
- Gewährleistung: Ausschluss, Verkürzung oder gesetzliche Frist, je nachdem, wer verkauft (siehe unten).
- Unterschriften beider Parteien mit Ort und Datum, ein Exemplar pro Partei.
Privatverkauf oder Händler: Der Unterschied bei der Gewährleistung
Wer verkauft, entscheidet über die Gewährleistung. Das ist der Punkt, an dem die meisten Vorlagen aus Deutschland oder Händlerformulare der Wirtschaftskammer für Privatpersonen nicht passen.
| Verkäufer | Gewährleistung | Was im Vertrag stehen sollte |
|---|---|---|
| Privatperson an Privatperson | Konsumentenschutzgesetz und Verbrauchergewährleistungsgesetz gelten nicht. Die Gewährleistung nach ABGB kann vertraglich ausgeschlossen werden. | Ausdrücklicher Gewährleistungsausschluss. Arglistig verschwiegene Mängel und ausdrückliche Zusicherungen bleiben davon ausgenommen. |
| Händler an Privatperson | Gewährleistung kann nicht ausgeschlossen werden. Bei Fahrzeugen mit Erstzulassung vor mehr als einem Jahr ist eine Verkürzung auf ein Jahr zulässig. | Die Verkürzung muss im Einzelfall vereinbart und am besten gesondert unterschrieben werden. Ein Hinweis in AGB reicht nicht. |
| Privatperson an Händler (Ankauf) | Händler kauft im Wissen um das Risiko, Gewährleistungsausschluss ist üblich. | Ehrliche Mängelangabe schützt den Verkäufer vor späteren Forderungen. |
Wichtig: Die Formel „wie besichtigt und probegefahren“ allein ist kein wirksamer Gewährleistungsausschluss. Der Ausschluss muss klar formuliert sein, unser Generator setzt den passenden Absatz automatisch ein.
Unterlagen, die bei der Übergabe wechseln müssen
- Zulassungsschein (Zulassungsbescheinigung) für die Abmeldung und Ummeldung.
- Typenschein oder COC-Papier (EU-Übereinstimmungsbescheinigung) bzw. der Genehmigungsnachweis. Ohne dieses Dokument kann der Käufer das Fahrzeug nicht anmelden.
- § 57a-Gutachten (Pickerl) mit allen Anlagen, idealerweise aktuell. Ein frisches Gutachten erhöht den Verkaufspreis und beugt Streit vor.
- Serviceheft, Rechnungen, Reifen- und Zubehörnachweise, Zweitschlüssel, Codekarten.
- Bei Importfahrzeugen: Nachweis der entrichteten NoVA und eventuell der Einzelgenehmigung.
Tragen Sie im Vertrag ein, welche Unterlagen übergeben wurden. Fehlt der Typenschein, lässt sich ein Ersatz nur über den Hersteller oder die Landesprüfstelle beschaffen, das dauert Wochen.
Abmeldung, Ummeldung und Versicherung richtig abwickeln
- Verkäufer meldet ab oder beide gehen gemeinsam zur Zulassungsstelle. Solange das Fahrzeug auf den Verkäufer zugelassen ist, haftet er für Versicherungsprämie, Vignette, Strafen und Parkgebühren. Deshalb: Verkauf nie ohne Abmeldung oder sofortige Ummeldung abschließen.
- Kennzeichen bleiben beim Verkäufer, außer die Zulassungsstelle überträgt sie im selben Bezirk auf den Käufer.
- Versicherung: Der Käufer braucht für die Anmeldung eine Versicherungsbestätigung seiner Haftpflichtversicherung. Der Verkäufer kündigt seine Polizze mit dem Abmeldedatum.
- Probefahrt vor dem Kauf: nur mit gültiger Zulassung oder Probefahrtkennzeichen eines Händlers, siehe unsere Probefahrt-Vereinbarung.
Sicher bezahlen: So schützen sich beide Seiten
- Barzahlung bei Übergabe gegen Unterschrift. Bei höheren Beträgen Geld in der Bank zählen und einzahlen lassen, Falschgeldrisiko.
- Überweisung nur mit Eingangsbestätigung auf dem Konto, nicht mit einem Überweisungsbeleg oder Screenshot.
- Anzahlung schriftlich festhalten, mit Restbetrag und Fälligkeit. Unser Generator weist Anzahlung und Restbetrag getrennt aus.
- Vorsicht bei Treuhand-Angeboten und Käufern aus dem Ausland, die Transportfirmen vorschicken oder Überzahlungen „zurückfordern“. Das sind die häufigsten Betrugsmuster im Privatverkauf.
Verkauf an den Händler statt privat: Wann es sich lohnt
Ein Privatverkauf bringt oft einige hundert Euro mehr, kostet aber Zeit für Inserat, Besichtigungen und Probefahrten und trägt das Risiko späterer Forderungen. Beim Verkauf an Autohaus Enns übernehmen wir Bewertung, Abmeldung und Ummeldung, zahlen nach Begutachtung aus und der Vertrag mit dem Händler enthält den üblichen Gewährleistungsausschluss zu Ihren Gunsten. Wer das Fahrzeug nicht unter Wert verkaufen, aber auch keinen Privatverkauf abwickeln möchte, kann uns das Fahrzeug im Vermittlungsvertrag überlassen.
Häufige Fragen
Ist ein Kaufvertrag für ein Gebrauchtwagen in Österreich ohne Schriftform gültig?
Ja. Das ABGB kennt keine Formvorschrift für den Fahrzeugkauf, auch ein mündlicher Vertrag ist bindend. Die Schriftform ist aber dringend zu empfehlen, weil Sie ohne Vertrag Zustand, Preis und Zusicherungen später nicht beweisen können.
Kann ein Privatverkäufer die Gewährleistung ausschließen?
Ja. Zwischen Privatpersonen gelten Konsumentenschutzgesetz und Verbrauchergewährleistungsgesetz nicht, die Gewährleistung nach ABGB ist abdingbar. Ausgenommen bleiben arglistig verschwiegene Mängel und ausdrückliche Zusicherungen wie „unfallfrei“. Die Formel „wie besichtigt und probegefahren“ allein reicht nicht als Ausschluss.
Wie lange muss ein Händler auf einen Gebrauchtwagen Gewährleistung geben?
Grundsätzlich zwei Jahre ab Übergabe. Liegt die Erstzulassung mehr als ein Jahr zurück, darf die Frist auf ein Jahr verkürzt werden, aber nur im Einzelfall vereinbart und nicht bloß über AGB. Ein vollständiger Ausschluss gegenüber Konsumenten ist unzulässig.
Welche Unterlagen brauche ich für den Verkauf meines Autos?
Zulassungsschein, Typenschein oder COC-Papier, das aktuelle § 57a-Gutachten (Pickerl) mit Anlagen, Serviceheft und Rechnungen, alle Schlüssel. Bei Importfahrzeugen zusätzlich den NoVA-Nachweis.
Wer muss das Auto abmelden, Verkäufer oder Käufer?
Zuständig ist der Verkäufer als Zulassungsbesitzer. Bis zur Abmeldung oder Ummeldung haftet er für Versicherung, Strafen und Gebühren. Am sichersten ist die gemeinsame Ummeldung bei der Zulassungsstelle am Tag der Übergabe.
Ist der Online-Generator kostenlos und wo bleiben meine Daten?
Der Generator ist kostenlos und ohne Anmeldung nutzbar. Der Vertrag wird vollständig in Ihrem Browser erstellt und gedruckt, die eingegebenen Daten werden nicht an unseren Server übertragen und nicht gespeichert.
Weiterführend
- Probefahrt-Vereinbarung erstellen
- Vermittlungsvertrag erklärt
- Auto an uns verkaufen
- Geprüfte Gebrauchtwagen im Bestand
Stand: 2026-10-15. Allgemeine Information für Österreich, keine Rechtsberatung.
Kontakt und Anfahrt
Autohaus Enns (CarTrade23 GmbH), Landstraße 3a, 4470 Enns, Oberösterreich. Telefon +43 660 2029338, E-Mail verkauf@autohaus-enns.at. Öffnungszeiten: Mo–Fr 09:00–18:00, Sa 09:00–12:00. Der Standort liegt wenige Minuten von der A1-Abfahrt Enns entfernt, kostenlose Parkplätze sind vorhanden.